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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2023 - VerfGH 49/23.VB-3   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2023 - VerfGH 49/23.VB-3 (https://dejure.org/2023,33950)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.11.2023 - VerfGH 49/23.VB-3 (https://dejure.org/2023,33950)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. November 2023 - VerfGH 49/23.VB-3 (https://dejure.org/2023,33950)
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  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09

    Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2023 - VerfGH 49/23
    Es ist aber nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich den Sachverhalt aus vorgelegten Unterlagen herauszusuchen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09, BVerfGE 149, 346 = juris, Rn. 64, m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.08.2022 - VerfGH 106/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Einspruchs aufgrund des Vorwurfs

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2023 - VerfGH 49/23
    In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. August 2022 - VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N., und vom 13. Juni 2023 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - VerfGH 21/22

    Verfassungsbeschwerde wegen Verurteilung zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2023 - VerfGH 49/23
    In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. August 2022 - VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N., und vom 13. Juni 2023 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12).
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